Begriff | Definition |
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Aufenthaltstitel | Endet das Verfahren mit der Asylanerkennung (gemäß Art. 16a GG), der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nach der Genfer Flüchtlingskonvention) oder wenigstens mit der Gewährung subsidiären Schutzes (Gewährung zeitlich begrenzten Aufenthalts), erzeugt der Anerkennungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zwar schon ein gesetzliches Aufenthaltsrecht, ist aber selbst noch kein Aufenthaltstitel. Mit diesem Anerkennungsbescheid vom BAMF – also dem Aufenthaltsrecht – kann der betroffene Mensch von der lokalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die AufenthaltserlaubnisDiese Aufenthaltserlaubnis bescheinigt den jeweiligen Aufenthaltsstatus für Deutschland und ist immer zeitlich befristet. Eine Aufenthaltserlaubnis gehört zur Gruppe der Aufenthaltstitel. Außerdem gehören dazu Visa, die Niederlassungserlaubnis, der Daueraufenthalt EU sowie verschiedene andere Aufenthaltserlaubnisse (u. a. für ausländische Arbeitnehmer*innen). Die Bescheinigung für die Anwesenheit während des laufenden Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung) und die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sind keine rechtmäßigen Aufenthalte und damit auch keine Aufenthaltstitel. Zurück |